Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil vom Dezember 1983 jedem Individuum das Recht auf "Informationelle Selbstbestimmung" zuerkannt. Der Einzelne ist davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Das bedeutet, jeder Mensch hat das Recht, zu wissen, wer welche Informationen über ihn hat und zu welchem Zweck. Ferner soll er dies beeinflussen können.
Das BDSG als rechtlicher Rahmen
Den rechtlichen Rahmen des Datenschutzes zieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das 1978 in Kraft getreten ist. Die erste Novellierung erfolgte 1991 aufgrund des o.a. Volkszählungsurteils. Letztmalig novelliert wurde es am 23. Mai 2001 infolge der EU-Datenschutzrichtlinie.
Die Übergangszeit (Schonfrist) für das neue Bundesdatenschutzgesetz endete am 22.5.2004!
Es drohen jetzt erhebliche Bußgelder und Strafen, wenn man die Vorschriften nicht einhält. DieBestellung eines Datenschutzbeauftragten ist ab 10 Mitarbeitern Pflicht. Neue Dokumentations-Pflichten müssen von jedermann eingehalten werden. Eine behördliche Überprüfung ist jederzeit und unangemeldet möglich!
Wer ist betroffen vom neuen BDSG und was ist zu tun?
Neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften gibt es drei wesentliche Forderungen des BDSG:
Die schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wenn die Einrichtung (Firma, Betrieb, Behörde, Kammer, Kanzlei usw.) vierund mehr Mitarbeiter beschäftigt, die personenbezogene Daten einsehen oder bearbeiten können.
Sowie unabhängig von der Anzahl der Personen:
- Die Bereitstellung / Veröffentlichung des Verfahrensverzeichnisses für jedermann gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG
- Die Bereitstellung der internen Verarbeitungsübersicht gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG.
Die Nichterfüllung dieser Vorschriften, d.h. Fehlen des Datenschutzbeauftragten und/oder der Dokumentation, kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wobei ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro droht. Missbrauch der Daten wird mit bis zu 250.000 Euro Bußgeld selbstverständlich noch deutlich höher bestraft.
Eine eher unscheinbare, aber in der Wirkung erhebliche Änderung ist ferner, dass die Behörden auch ohne besonderen Anlass die Einhaltung der Bestimmungen prüfen können, also z.B. kein Anfangsverdacht bzw. keine Anzeige vorliegen muss.
Als Sofortmaßnahmen sind also die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten & die Erstellung der geforderten Dokumentationen zu veranlassen, da eine Prüfung jederzeit stattfinden kann!